Rechtsanwalt für Erbrecht

Funktionsweise des Erbrechts

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlegt hat. Nach der ersten Ordnung erben zuerst die Kinder und Enkel als engste Verwandte. In der zweiten Ordnung kommen danach die Eltern und Geschwister. Erst danach kommen in der Rangfolge die Großeltern, Onkel und Tanten in der dritten Ordnung. Tritt ein Verwandter der ersten Ordnung das Erbe an, so kann die Verwandtschaft der zweiten und dritten Ordnung nichts mehr erben. Lebt ein Kind oder Elternteil noch, so kommen deren Nachkommen für das Erbe nicht in Frage. Sobald ein Erbberechtigter stirbt, wird das Erbrecht auf dessen Kinder übertragen. Die Kinder erben in der Regel die Hälfte des Nachlasses genauso wie der Ehepartner des Verstorbenen. Sobald Streitigkeiten zwischen den Erben aufkommen, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt für Erbrecht aufzusuchen, bspw. Helms & Kollegen.

Regelung der gesetzlichen Erbfolge

Wie hoch der Erbteil ist, wird nach dem Verwandtschaftsgrad geregelt. Die engsten Verwandten erben zuerst. Dazu zählen Enkel und Kinder. In der Rangfolge kommen danach die Geschwister, Neffen und Nichten. In der Verwandtschaft kommen als Letztes die Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten. Vom Verwandtschaftsgrad weiter entfernte Angehörige werden vom Erbe ausgeschlossen, sobald es nahe Verwandte gibt, die das Erbe antreten werden. Die Quote, zu welchen Teilen das Erbe verteilt wird, wird im Erbschein eingetragen. Das Parentel- oder Ordnungssystem regelt, wie das Erbe unter Verwandten aufgeteilt wird. Je nach Grad der Verwandtschaft werden die Angehörigen eingeteilt. Enkelkinder und Kinder des Erblassers werden der ersten Ordnung zugeteilt. Der zweiten Ordnung werden die Eltern und Geschwister des Erblassers sowie Nichten und Neffen zugeordnet. Erst als Letztes kommen Großeltern, Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen. Nicht zu Verwandtschaft gehören Ehepartner, Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager. Das vorgeschriebene Ehegattenerbrecht steht dem Ehepartner zu.

Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge

Sobald Kinder des Verstorbenen vorhanden sind, können weder die Eltern noch die Geschwister etwas erben. War der Erblasser kinderlos, so können dessen Eltern als Erben in der zweiten Ordnung das Erbe antreten. Innerhalb einer Ordnung wird das Repräsentationsrecht angewandt. Wenn z.B. ein Großvater verstirbt, so treten die Kinder aus der ersten Ordnung das Erbe an. Die Enkelkinder gehen leer aus. Sobald Bruder und Schwester aus der zweiten Ordnung noch leben, so erben Neffen und Nichten nichts. Die Kinder eines schon verstorbenen Angehörigen können die Erbposition einnehmen. Man nennt dies dann das Eintrittsprinzip.

Das Ehegattenerbrecht beeinflusst das Erbrecht der Angehörigen

Neben der Verwandtschaft erbt auch der Ehegatte des Verstorbenen. Das Erbrecht der Verwandten wird durch das Ehegattenerbrecht beeinflusst. Dies trifft auch für eingetragene Lebenspartnerschaften zu. Die meisten Erbberechtigten stellen sich die Frage "Wie viel erbe ich?". Dazu muss vorab geklärt werden, wie hoch der Erbteil des Ehegatten ist. Erst danach kann die Quote für alle anderen Erbberechtigten berechnet werden. Der überlebende Ehegatte erbt ein Viertel, wenn Verwandte der ersten Ordnung auch zu den Erben gehören. Kommen nur Erben der zweiten Ordnung infrage, dann erbt der Ehepartner sogar die Hälfte der Hinterlassenschaften. Bestand zwischen beiden Ehepartner eine Zugewinngemeinschaft, so erbt der überlebende Ehepartner auf jeden Fall 50 Prozent.

Das Erbrecht wirft immer wieder Fragen auf und es kommt nicht selten unter den Erben zu Streitereien. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann hier für Klarheit sorgen und das Erbe gerecht unter den Hinterbliebenen aufteilen.


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